In der Neufassung der Berechnungsvorschrift Schall 03 aus dem Jahr 2014, die als Anlage 2 zur 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung Teil der nationalen Umweltgesetzgebung ist, wurden Schienenstegdämpfer (SSD) und Schienenstegabschirmungen (SSA) als Technologien zur Minderung des Rollgeräuschs aufgenommen. Eine Berücksichtigung durch Fachplaner bei Lärmvorsorge und Lärmsanierung ist seither grundsätzlich möglich. Die in der Planung anzusetzenden Werte für die Minderung des Beurteilungspegels sind in der Schall 03 hinterlegt. Um diese Minderungswerte im konkreten Anwendungsfall auch zu erreichen, ist eine hinreichende Produktqualifizierung erforderlich. Da diese nicht von der Schall 03 abgedeckt wird, hat die Deutsche Bahn eigene Standards erarbeitet. Darin werden neben oberbautechnischen Anforderungen auch Nachweise zur akustischen Wirksamkeit gefordert. Der vorliegende Artikel konzentriert sich auf die akustischen Anforderungen.
Obwohl es sich bei SSA und SSD um Bauteile zur nachträglichen Befestigung an der Schiene handelt, sind ihre Wirkmechanismen völlig unterschiedlich und auch die Anforderungen, die sich aus der Schall 03 ergeben, unterscheiden sich grundsätzlich. Daher wurden zwei separate DB Standards erarbeitet. Für SSD ist ein Testverfahren festgelegt, bei dem Abklingraten an einer elastisch gelagerten Schiene ermittelt werden. Das Testverfahren für SSA beruht auf Messungen der Einfügedämmung im Gleis. Beide Testverfahren benötigen keine Messungen mit Regelzügen. Für die relevanten Messgrößen Abklingrate und Einfügedämmung werden Mindestwerte vorgegeben, die sicherstellen sollen, dass die Vorgaben der Schall 03 eingehalten werden. Nur Produkte, welche die gesetzten Anforderungen einhalten, erhalten die Freigabe zum Einbau im Bereich der DB Netz AG.