Fahrerloser Eisenbahnverkehr ist technisch machbar. Er erfordert allerdings nicht nur eine Vollautomatisierung des Zugbetriebs, sondern ist auch mit einem Paradigmenwechsel bei der Sicherung des Fahrwegs verbunden: Der lichte Raum des Gleises ist dann nicht nur von den mit der bisherigen Sicherungstechnik erfassbaren, vor allem betrieblich bedingten Hindernissen wie insbesondere vorausfahrenden Zügen freizuhalten, sondern von allen Personen und relevanten Hindernissen im Gefahrenbereich. Dies erfordert aufwendige und kostenträchtige technische Sicherungsmaßnahmen und weiterhin den Einsatz von stationärem Personal in Betriebsleitstellen. Das Eisenbahnbetriebsrecht ist für fahrerlosen Zugbetrieb entsprechend anzupassen. Hingegen ist das geltende Eisenbahnhaftpflichtrecht mit der Gefährdungshaftung für Bahnbetriebsunternehmer so allgemein gehalten, dass es ohne Änderung seines Wortlauts auch auf die beim fahrerlosen Eisenbahnverkehr nicht auszuschließenden Unfälle angewendet werden kann.