Nebenfahrzeuge, zu denen Zweiwegebagger zählen, entsprechen nur den Anforderungen der Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung (EBO) für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen. Sie sind keine vollwertigen Eisenbahnfahrzeuge im Sinne der EBO. Für ihren Einsatz ist, wie generell für alle Eisenbahnfahrzeuge, die Fahrwegbeobachtung erforderlich. Bauartbedingt hat der Triebfahrzeugführer (Tf) eines Zweiwegebaggers nur direkte Sicht bei in Fahrtrichtung gedrehtem Oberwagen des Baggers in Fahrtrichtung des Baggers. Technisch vorhandene Rückraumüberwachungssysteme, wie z.B. Kamera-Monitor-Systeme, dienen nicht zur Fahrwegbeobachtung bei Rückwärtsfahrten, sondern zur Überwachung des Nahbereiches und der Verringerung des „toten Winkels“ in Arbeitsstellung des Baggers. Ihre Nutzung zur Fahrwegbeobachtung ist unzulässig. Rückwärtsfahrten sind nur unter Zuhilfenahme eines Rangierbegleiters (Rb) möglich, oder der Tf muss den Oberwagen des Baggers, gegebenenfalls unter Beachtung dazu notwendiger weiterer betrieblichen Handlungen wie z.B. der Sperrung des Nachbargleises, in Fahrtrichtung drehen.