§ 21 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) regelt die „vorzeitige Besitzeinweisung“ für den Bau von Betriebsanlagen einer Eisenbahn. Als Eilverfahren dient eine „vorzeitige Besitzeinweisung“ der beschleunigten Durchführung von Enteignungsvorhaben, indem sie dem Träger des Vorhabens bereits vor Abschluss des förmlichen Enteignungsverfahrens die tatsächliche Verfügungsgewalt in Form des Besitzes verschafft. Ein Besitzeinweisungsverfahren wird durch einen Antrag des Vorhabenträgers eingeleitet. Das Verfahren ist dem Enteignungsverfahren angenähert, setzt insbesondere auch die grundsätzliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung voraus. Das Verfahren endet mit dem Besitzeinweisungsbeschluss, dessen wichtigste Rechtswirkung ist, dass dem Eigentümer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer wird. Materiell setzt die Besitzeinweisung voraus, dass der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist. Dies bedingt eine Abwägung der Belange der Allgemeinheit und der Betroffenen.